Aufenthalts-, Visum- und Staatsangehörigkeitsrecht · Keine Asyl- oder BAMF-Anerkennungsverfahren. Abgrenzung

Behandlung · Reisefähigkeit · humanitäre Gründe

Medizinische Tatsachen rechtlich richtig einordnen.

Eine schwere Erkrankung kann aufenthaltsrechtlich relevant sein – aber auf unterschiedlichen rechtlichen Wegen und mit unterschiedlichen Nachweisen.

Akute Gefahr oder laufende Frist? Bei angekündigter Abschiebung, Ausreisefrist oder stationärer Behandlung sollte die rechtliche Prüfung sofort erfolgen.

Vier verschiedene Fragestellungen

  1. Einreise zur Behandlung: eigener Aufenthaltszweck mit gesicherter Behandlung, Finanzierung und Versicherung.
  2. Vorübergehende Reise- oder Transportunfähigkeit: betrifft die aktuelle Durchführbarkeit einer Ausreise.
  3. Gefahr im Zielstaat: kann unter engen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot berühren.
  4. Längerfristiges Ausreisehindernis: kann je nach Status für Duldung oder humanitären Aufenthalt relevant werden.

Was ein ärztliches Attest beantworten sollte

  • Diagnose und Schweregrad in nachvollziehbarer Form
  • bisherige und notwendige Behandlung einschließlich Medikation
  • konkrete funktionelle Einschränkungen
  • voraussichtlicher Verlauf und Behandlungsdauer
  • konkrete gesundheitliche Folgen einer Unterbrechung, Reise oder Rückkehr
  • bei Reiseunfähigkeit: warum und für welchen Zeitraum die Reise nicht möglich ist

Pauschale Aussagen wie „nicht reisefähig“ oder eine bloße Diagnose sind häufig nicht ausreichend. Gleichzeitig sollten nur erforderliche Gesundheitsdaten eingereicht werden.

Medizinische Behandlung in Berlin

Für einen Aufenthalt zur medizinischen Behandlung verlangt Berlin unter anderem ein passendes nationales Visum, eine Behandlungsbestätigung mit Platz, Beginn und voraussichtlicher Dauer sowie eine gesicherte Kostenübernahme beziehungsweise Finanzierung. Für Begleitpersonen muss der Betreuungsbedarf nachvollziehbar sein.

Krankheit ist nicht automatisch ein Bleiberecht

Es werden unter anderem Behandlungsmöglichkeiten, Erreichbarkeit und Finanzierung im Zielstaat sowie die individuelle Gefahr geprüft. Zuständigkeiten können zwischen LEA, BAMF und Gerichten verteilt sein.

Quellen: Service Berlin – medizinische Behandlung, § 25 AufenthG und § 60 AufenthG.