Aufenthalts-, Visum- und Staatsangehörigkeitsrecht · Keine Asyl- oder BAMF-Anerkennungsverfahren. Abgrenzung

Schengenvisum · Ausnahme

Ein Besuchsvisum lässt sich nicht frei verlängern.

Nach der Einreise müssen neue, besondere Umstände eingetreten sein. Der bloße Wunsch nach einem längeren Aufenthalt reicht nicht aus.

Welche Gründe können relevant sein?

Das LEA nennt höhere Gewalt, humanitäre Gründe und schwerwiegende persönliche Gründe. Gemeint sind außergewöhnliche Umstände, die nach der Einreise entstanden sind oder eine rechtzeitige Ausreise unzumutbar beziehungsweise unmöglich machen können.

Verspätete Einreise

Eine Anpassung kann außerdem in Betracht kommen, wenn das Visum wegen verspäteter Einreise nicht vollständig genutzt werden konnte. Die zulässige Gesamtdauer des Kurzaufenthalts bleibt zu beachten.

Vor Ablauf handeln

Ein bereits abgelaufenes Schengenvisum kann nach den Berliner Dienstleistungshinweisen nicht mehr verlängert werden. Antrag und Nachweise müssen deshalb rechtzeitig beim zuständigen LEA eingehen.

Nachweise

  • Pass und gültiges Schengenvisum
  • Belege zum neuen Ausnahmegrund
  • Finanzierungs- und Unterkunftsnachweis
  • fortbestehende Reisekrankenversicherung
  • geplante neue Ausreise

Kein allgemeiner Zweckwechsel

Ein Schengenvisum dient dem Kurzaufenthalt. Ein Wechsel in einen langfristigen Aufenthaltstitel ist im Inland nur in gesetzlich geregelten Konstellationen möglich und darf nicht mit einer Visumverlängerung verwechselt werden.

Praxisgrundlage: Service Berlin – Schengenvisum verlängern. Maßgeblich sind der konkrete Ausnahmegrund und die rechtzeitige Antragstellung.