Aufenthalts-, Visum- und Staatsangehörigkeitsrecht · Keine Asyl- oder BAMF-Anerkennungsverfahren. Abgrenzung

Kurzaufenthalt im Schengen-Raum

Besuch nachvollziehbar und vollständig belegen.

Beim Besuchsvisum werden Zweck, Finanzierung, Versicherung und die beabsichtigte rechtzeitige Ausreise gemeinsam bewertet.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Reisende stellt den Antrag grundsätzlich selbst bei der für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem dort beauftragten Dienstleister. Der Gastgeber in Deutschland kann den Antrag nicht an seiner Stelle einreichen.

Reisezweck und Plausibilität

Einladung, Reisezeitraum, Unterkunft und familiärer oder geschäftlicher Anlass sollten zusammenpassen. Widersprüche zwischen Formular, Einladung und Nachweisen können Zweifel am Reisezweck auslösen.

Finanzierung und Verpflichtungserklärung

Kann der Reisende die Kosten nicht selbst tragen, kann der Gastgeber eine förmliche Verpflichtungserklärung abgeben. Sie kann weitreichende finanzielle Folgen haben und sollte nicht mit einer einfachen Einladung verwechselt werden.

Krankenversicherung und Rückkehr

Erforderlich ist grundsätzlich eine für den gesamten Schengen-Raum und die Aufenthaltsdauer gültige Reisekrankenversicherung mit ausreichender Deckung. Außerdem prüft die Auslandsvertretung, ob die Ausreise vor Ablauf des Visums plausibel erscheint.

90 Tage in 180 Tagen

Ein Schengen-Kurzaufenthalt ist grundsätzlich auf höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen begrenzt. Frühere Aufenthalte im Schengen-Raum müssen in die Berechnung einbezogen werden.

Ablehnung

Nach einer Ablehnung sind Gründe, Rechtsbehelfsbelehrung und Zustellung zu prüfen. Je nach Ausgangslage kann ein verbesserter Neuantrag oder eine Klage in Betracht kommen.

Informationsgrundlage: Auswärtiges Amt. Maßgeblich bleiben die Hinweise der zuständigen Auslandsvertretung und der konkrete Bescheid.