Aufenthalts-, Visum- und Staatsangehörigkeitsrecht · Keine Asyl- oder BAMF-Anerkennungsverfahren. Abgrenzung

Neue Stelle & Aufenthaltstitel

Erst prüfen, dann den neuen Job beginnen.

Ob eine Genehmigung, Mitteilung oder gar keine Änderung nötig ist, hängt vom Titel, seiner Dauer und den Nebenbestimmungen ab.

Was steht auf Karte und Zusatzblatt?

Formulierungen wie „Beschäftigung erlaubt“, eine konkrete Arbeitgeberbindung oder eine Berufsbezeichnung bestimmen den Ausgangspunkt. Auch die Rechtsgrundlage des Titels ist wichtig.

Freier Arbeitsmarktzugang

Nach bestimmten Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten kann die bisherige Arbeitgeberbindung kraft Gesetzes entfallen. Das LEA nennt hierfür verschiedene Zeitmodelle; besondere Beschäftigungsarten und die Westbalkanregelung können jedoch abweichen.

Blaue Karte EU

Ein Wechsel innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Die neue Stelle muss weiterhin die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllen. Nach längerer Beschäftigung können weniger formale Beschränkungen gelten.

Online-Antrag in Berlin

Ist eine Änderung erforderlich, verlangt das LEA regelmäßig den neuen Arbeitsvertrag beziehungsweise Entwurf sowie die vom Arbeitgeber ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Gegebenenfalls wird die Bundesagentur für Arbeit beteiligt.

Wann darf die neue Arbeit beginnen?

Die Antragstellung allein erlaubt nicht in jedem Fall sofort die neue Tätigkeit. Erforderlich kann eine positive Prüfung und behördliche Bescheinigung sein. Der tatsächliche Arbeitsbeginn sollte daran angepasst werden.

Nur Firmenname oder Stellenbezeichnung geändert?

Bleiben Arbeitgeber und tatsächliche Beschäftigung im Wesentlichen gleich, ist nicht jede organisatorische Änderung ein genehmigungspflichtiger Arbeitgeberwechsel. Die Dokumente sollten dennoch eindeutig sein.

Praxisgrundlage: Service Berlin – Arbeitgeberwechsel, §§ 4a und 18 AufenthG sowie § 9 BeschV.