Nicht jede Bescheinigung genügt
Entscheidend ist, welches Niveau gesetzlich verlangt wird und ob die vorgelegte Stelle beziehungsweise der Abschluss anerkannt wird. Teilnahmebescheinigung, Kursabschluss und Sprachzertifikat haben unterschiedliche Aussagekraft.
Typische Anwendungsbereiche
- Familiennachzug: Je nach Konstellation können einfache Sprachkenntnisse vor der Einreise verlangt werden; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
- Niederlassungserlaubnis: Häufig werden ausreichende Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verlangt. Sonderregelungen gelten für verschiedene Titelgruppen.
- Einbürgerung: Regelmäßig wird B1 sowie ein Einbürgerungstest, „Leben in Deutschland“ oder ein anerkannter Ersatznachweis verlangt.
Mögliche Ersatznachweise
Je nach Verfahren können deutsche Schulzeugnisse, Berufs- oder Hochschulabschlüsse, Promotion oder Approbation einen gesonderten Sprach- oder Kenntnistest entbehrlich machen. Der konkrete Abschluss und die jeweilige Behördenanforderung müssen zusammenpassen.
Krankheit, Behinderung oder Alter
Gesetzliche Ausnahmen können bestehen, wenn das Erlernen oder der Nachweis wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen nicht verlangt werden kann. Dafür sind aussagekräftige, auf die konkrete Fähigkeit bezogene medizinische Nachweise erforderlich.
Vor Antragstellung prüfen
- genaue Bezeichnung des Zertifikats und Niveau
- Aussteller und Prüfungsdatum
- vollständige Ergebnisblätter
- deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschlüsse
- frühere Integrationskursbescheide und Teilnahmeverlauf
Aktualitätskontrolle: Service Berlin – allgemeine Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung.