Aufenthalts-, Visum- und Staatsangehörigkeitsrecht · Keine Asyl- oder BAMF-Anerkennungsverfahren. Abgrenzung

Ehe · Kinder · Eltern

Familienleben rechtlich ermöglichen.

Beim Familiennachzug greifen persönliche Lebensplanung, Visumverfahren und unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen ineinander.

Welche Konstellation liegt vor?

Die Voraussetzungen unterscheiden sich danach, ob der Nachzug zu deutschen, unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten oder ausländischen Familienangehörigen erfolgen soll. Auch der jeweilige Aufenthaltsstatus der Bezugsperson ist entscheidend.

Ehegattennachzug

Beim Ehegattennachzug sind unter anderem die Wirksamkeit der Ehe, das tatsächliche Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft und je nach Konstellation Sprachkenntnisse zu prüfen. Ausnahmen können sich aus dem Status der Bezugsperson oder besonderen Umständen ergeben.

Kindernachzug

Alter, Sorgerecht, Aufenthaltsstatus der Eltern und der Zeitpunkt des Antrags sind besonders wichtig. Bei älteren minderjährigen Kindern können zusätzliche integrationsbezogene Fragen entstehen.

Je nach Fall können unter anderem Identität, wirksame Eheschließung, Alter, Sorgerecht, Sprachkenntnisse, Wohnraum und Lebensunterhalt eine Rolle spielen. Ausnahmen und Erleichterungen müssen anhand der konkreten Konstellation geprüft werden.

Nachzug von Eltern oder sonstigen Angehörigen

Für Eltern minderjähriger deutscher Kinder und bestimmte weitere Fallgruppen gelten eigene Regeln. Beim Nachzug sonstiger Familienangehöriger können besonders enge Voraussetzungen gelten.

Verfahren und Unterlagen

Der Antrag wird häufig bei der deutschen Auslandsvertretung gestellt; die deutsche Ausländerbehörde kann beteiligt werden. Personenstandsurkunden, Pässe und Nachweise müssen vollständig, konsistent und gegebenenfalls in vorgeschriebener Form vorgelegt werden.

Wenn das Visum abgelehnt wird

Maßgeblich sind Begründung, Bekanntgabedatum und Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid sollte vollständig und frühzeitig geprüft werden.

Bei Familiennachzug zu bestimmten Schutzberechtigten können besondere oder vorübergehend geänderte Regeln gelten. Entscheidend ist die aktuelle Rechtslage im Einzelfall.