Forschung ist ein eigener Aufenthaltszweck
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung setzt grundsätzlich eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer geeigneten Forschungseinrichtung voraus. Nicht jede akademische Beschäftigung fällt automatisch darunter.
Vertrag und Einrichtung prüfen
Vor dem Antrag sollten Forschungsvorhaben, Finanzierung, Laufzeit und Status der Einrichtung eindeutig dokumentiert sein. Bei nicht anerkannten Einrichtungen können zusätzliche Fragen und eine kürzere Geltungsdauer entstehen.
Mobilität innerhalb der EU
Wer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der einschlägigen Forscherrichtlinie besitzt, kann bei einem zeitlich begrenzten Forschungsvorhaben besonderen Mobilitätsregeln unterliegen. Aufenthaltsdauer und vorherige Mitteilung sind dabei entscheidend.
Nach Abschluss des Projekts
Nach Beendigung der Forschung kann ein begrenzter Zeitraum zur Suche nach einer qualifikationsangemessenen Erwerbstätigkeit in Betracht kommen. Der Anschluss sollte vor Ablauf des Forschungstitels vorbereitet werden.
Typische Unterlagen
- Pass und aktueller Aufenthaltstitel oder nationales Visum
- Aufnahmevereinbarung beziehungsweise Forschungsvertrag
- Finanzierungs- oder Vergütungsnachweis
- Krankenversicherung
- Berliner Wohnsitznachweis
- bei EU-Mobilität: Titel des anderen Mitgliedstaats und Projektzeitraum