Zuerst den Status der Bezugsperson prüfen
Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger, Unionsbürger sowie bestimmter Fachkräfte und Schutzberechtigter gelten nicht vollständig dieselben Regeln. Deshalb ist der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person der erste Prüfschritt.
Mögliche Ausnahmegruppen
Ausnahmen können sich insbesondere aus gesetzlichen Sonderregelungen, Unionsrecht, bestimmten Aufenthaltstiteln der Bezugsperson, körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung sowie aus objektiver Unmöglichkeit oder besonderer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs ergeben.
Spracherwerb ernsthaft versuchen
Wenn die Ausnahme auf fehlenden realistischen Lernmöglichkeiten oder besondere Härte gestützt wird, ist eine konkrete Dokumentation entscheidend:
- besuchte Kurse und Anmeldeversuche
- Prüfungstermine und Ergebnisse
- Entfernung, Kosten, Wartezeiten und Sicherheitslage
- Lernmaterial und nachweisbare Eigenbemühungen
- individuelle Bildungs- und Lebenssituation
Gesundheitliche Gründe
Ein Attest sollte nicht nur eine Diagnose nennen, sondern erklären, wie die Erkrankung oder Behinderung das Erlernen beziehungsweise Ablegen der Prüfung konkret und voraussichtlich dauerhaft oder längerfristig verhindert. Allgemeine Bescheinigungen reichen häufig nicht.
Schon erkennbare Deutschkenntnisse
Wenn einfache Deutschkenntnisse bei der Vorsprache zweifelsfrei erkennbar sind, kann die Frage eines formalen Zertifikats anders zu bewerten sein. Darauf sollte man sich ohne Prüfung jedoch nicht verlassen.
Nach einer Ablehnung
Es ist zu prüfen, ob die Behörde den behaupteten Ausnahmegrund vollständig ermittelt und die Belege zutreffend gewürdigt hat. Bescheid, Zustellung, Visumantrag und sämtliche Nachweise müssen zusammen betrachtet werden.
Grundlagen: § 28 AufenthG, die dort in Bezug genommenen Vorschriften zum Ehegattennachzug und die Informationen des Auswärtigen Amts.