Aufenthalts-, Visum- und Staatsangehörigkeitsrecht · Keine Asyl- oder BAMF-Anerkennungsverfahren. Abgrenzung

Ehegattennachzug · Sprache · Ausnahme

Der A1-Nachweis ist keine schematische Voraussetzung.

Ob einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen sind, hängt von der Staatsangehörigkeit, dem Status der Bezugsperson und persönlichen Ausnahmegründen ab.

Keine pauschale Ausnahme: Jeder Ausnahmegrund hat eigene Voraussetzungen und muss nachvollziehbar belegt werden.

Zuerst den Status der Bezugsperson prüfen

Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger, Unionsbürger sowie bestimmter Fachkräfte und Schutzberechtigter gelten nicht vollständig dieselben Regeln. Deshalb ist der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person der erste Prüfschritt.

Mögliche Ausnahmegruppen

Ausnahmen können sich insbesondere aus gesetzlichen Sonderregelungen, Unionsrecht, bestimmten Aufenthaltstiteln der Bezugsperson, körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung sowie aus objektiver Unmöglichkeit oder besonderer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs ergeben.

Spracherwerb ernsthaft versuchen

Wenn die Ausnahme auf fehlenden realistischen Lernmöglichkeiten oder besondere Härte gestützt wird, ist eine konkrete Dokumentation entscheidend:

  • besuchte Kurse und Anmeldeversuche
  • Prüfungstermine und Ergebnisse
  • Entfernung, Kosten, Wartezeiten und Sicherheitslage
  • Lernmaterial und nachweisbare Eigenbemühungen
  • individuelle Bildungs- und Lebenssituation

Gesundheitliche Gründe

Ein Attest sollte nicht nur eine Diagnose nennen, sondern erklären, wie die Erkrankung oder Behinderung das Erlernen beziehungsweise Ablegen der Prüfung konkret und voraussichtlich dauerhaft oder längerfristig verhindert. Allgemeine Bescheinigungen reichen häufig nicht.

Schon erkennbare Deutschkenntnisse

Wenn einfache Deutschkenntnisse bei der Vorsprache zweifelsfrei erkennbar sind, kann die Frage eines formalen Zertifikats anders zu bewerten sein. Darauf sollte man sich ohne Prüfung jedoch nicht verlassen.

Nach einer Ablehnung

Es ist zu prüfen, ob die Behörde den behaupteten Ausnahmegrund vollständig ermittelt und die Belege zutreffend gewürdigt hat. Bescheid, Zustellung, Visumantrag und sämtliche Nachweise müssen zusammen betrachtet werden.

Grundlagen: § 28 AufenthG, die dort in Bezug genommenen Vorschriften zum Ehegattennachzug und die Informationen des Auswärtigen Amts.