Personensorge und § 28 AufenthG
Für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes sieht § 28 Absatz 1 AufenthG einen Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge vor, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sorgeberechtigung und tatsächliche Wahrnehmung der Elternverantwortung sind zu unterscheiden.
Nicht sorgeberechtigter Elternteil
Auch für einen nicht personensorgeberechtigten Elternteil kann ein Aufenthalt in Betracht kommen, wenn eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft beziehungsweise schutzwürdige Umgangsbeziehung besteht. Eine rein formale Vaterschaft oder nur sporadischer Kontakt genügt nicht ohne Weiteres.
Was die Beziehung sichtbar macht
- Geburtsurkunde und Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Sorgeerklärung, gerichtliche Entscheidung oder Jugendamtsurkunde
- Umgangsvereinbarung oder familiengerichtliche Regelung
- Kalender über tatsächliche Kontakte und Übernachtungen
- Betreuung, Arzttermine, Kita, Schule und Freizeit
- Unterhaltszahlungen und sonstige Verantwortung
- Kommunikation mit dem anderen Elternteil oder Jugendamt
- Erklärungen dazu, warum Kontakte zeitweise eingeschränkt waren
Konflikte mit dem anderen Elternteil
Wenn Umgang verhindert oder nur begleitet ermöglicht wird, sollte dies dokumentiert und familienrechtliche Unterstützung früh genutzt werden. Fehlender Kontakt ist anders zu bewerten, wenn er nicht auf Desinteresse beruht.
Auslandsaufenthalt des Kindes
Gewöhnlicher Aufenthalt, tatsächliche Betreuung und die Möglichkeit, die Beziehung aus dem Ausland aufrechtzuerhalten, können entscheidend werden. Pauschale Annahmen reichen nicht.
Rechtsgrundlagen: § 28 AufenthG und § 1684 BGB.