Aufenthalts-, Visum- und Staatsangehörigkeitsrecht · Keine Asyl- oder BAMF-Anerkennungsverfahren. Abgrenzung

Elternschaft · Sorge · tatsächlicher Umgang

Entscheidend ist die gelebte Beziehung zum Kind.

Sorgerecht, tatsächliche Betreuung und Umgang müssen voneinander unterschieden und konkret dargestellt werden.

Kindeswohl im Mittelpunkt: Aufenthaltsrechtliche und familienrechtliche Fragen greifen zusammen, sind aber nicht identisch.

Personensorge und § 28 AufenthG

Für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes sieht § 28 Absatz 1 AufenthG einen Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge vor, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sorgeberechtigung und tatsächliche Wahrnehmung der Elternverantwortung sind zu unterscheiden.

Nicht sorgeberechtigter Elternteil

Auch für einen nicht personensorgeberechtigten Elternteil kann ein Aufenthalt in Betracht kommen, wenn eine tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft beziehungsweise schutzwürdige Umgangsbeziehung besteht. Eine rein formale Vaterschaft oder nur sporadischer Kontakt genügt nicht ohne Weiteres.

Was die Beziehung sichtbar macht

  • Geburtsurkunde und Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
  • Sorgeerklärung, gerichtliche Entscheidung oder Jugendamtsurkunde
  • Umgangsvereinbarung oder familiengerichtliche Regelung
  • Kalender über tatsächliche Kontakte und Übernachtungen
  • Betreuung, Arzttermine, Kita, Schule und Freizeit
  • Unterhaltszahlungen und sonstige Verantwortung
  • Kommunikation mit dem anderen Elternteil oder Jugendamt
  • Erklärungen dazu, warum Kontakte zeitweise eingeschränkt waren

Konflikte mit dem anderen Elternteil

Wenn Umgang verhindert oder nur begleitet ermöglicht wird, sollte dies dokumentiert und familienrechtliche Unterstützung früh genutzt werden. Fehlender Kontakt ist anders zu bewerten, wenn er nicht auf Desinteresse beruht.

Auslandsaufenthalt des Kindes

Gewöhnlicher Aufenthalt, tatsächliche Betreuung und die Möglichkeit, die Beziehung aus dem Ausland aufrechtzuerhalten, können entscheidend werden. Pauschale Annahmen reichen nicht.

Rechtsgrundlagen: § 28 AufenthG und § 1684 BGB.